OGH 10Ob72/10a (RS0126398)

OGH10Ob72/10a9.11.2010

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse besteht für nach dem 31. 12. 2009 gefasste Gewährungsbeschlüsse nicht nur auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“. Vielmehr wird angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weiter klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nF kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist.

Normen

UVG §7 Abs1

10 Ob 72/10aOGH09.11.2010
10 Ob 2/14pOGH25.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20101109_OGH0002_0100OB00072_10A0000_001