OGH 5Ob96/10v (RS0126363)

OGH5Ob96/10v21.10.2010

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.

Normen

ABGB §879 AIb
WEG 2002 §38

5 Ob 96/10vOGH21.10.2010

Dokumentnummer

JJR_20101021_OGH0002_0050OB00096_10V0000_001