OGH 15Os133/10p (RS0126238)

OGH15Os133/10p13.10.2010

Rechtssatz

Die Höhe einer Kaution ist unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes nur insoweit relevant, als sie nicht unverhältnismäßig („disproportionate“) in Relation sowohl zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich der finanziellen Lage des Angeklagten (Beschuldigten) als auch zum Gewicht der Straftat(en) und ihren Folgen, im Fall einer Sicherheitsleistung vor dem Urteil erster Instanz auch zu der zu erwartenden Strafe sein darf, mit anderen Worten ihre Festsetzung nicht willkürlich erfolgt ist.

Normen

GRBG §1 Abs1
StPO §180

15 Os 133/10pOGH13.10.2010
11 Os 114/11sOGH13.09.2011
13 Os 15/12yOGH16.02.2012
12 Os 57/15xOGH27.05.2015
12 Os 149/17dOGH19.12.2017
15 Os 112/18mOGH23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20101013_OGH0002_0150OS00133_10P0000_001