Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.
| 10 Ob 55/12d | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Das Ersuchen um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht nicht der in § 3 Z 2 UVG geforderten Einleitung von Exekutionsschritten gleich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20101005_OGH0002_0100OB00060_10M0000_001
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