OGH 10Ob60/10m (RS0126272)

OGH10Ob60/10m5.10.2010

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.

Normen

UVG §3 Z2

10 Ob 60/10mOGH05.10.2010

Veröff: SZ 2010/121

10 Ob 63/10bOGH01.02.2011

Auch

10 Ob 55/12dOGH29.01.2013

Vgl; Beisatz: Das Ersuchen um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht nicht der in § 3 Z 2 UVG geforderten Einleitung von Exekutionsschritten gleich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101005_OGH0002_0100OB00060_10M0000_001

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