OGH 16Ok5/10 (RS0126268)

OGH16Ok5/104.10.2010

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Veröff: SZ 2010/117

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/142

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_005