Normen
KartG 2005 §30
16 Ok 5/10 | OGH | 04.10.2010 |
Veröff: SZ 2010/117 |
16 Ok 2/11 | OGH | 05.12.2011 |
Beisatz: Größere Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. (T1)<br/>Beisatz: Kriterium für den Umfang der Sorgfaltspflicht ist neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind. (T2)<br/>Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/142 |
16 Ok 2/13 | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_006
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