OGH 7Ob151/10x (RS0126319)

OGH7Ob151/10x29.9.2010

Rechtssatz

Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ‑ abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen ‑ nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.

Normen

VAG §18b

7 Ob 151/10xOGH29.09.2010
7 Ob 125/15fOGH19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20100929_OGH0002_0070OB00151_10X0000_001