OGH 12Ns53/10f (RS0126921)

OGH12Ns53/10f16.9.2010

Rechtssatz

Hebt das Höchstgericht ein Urteil aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO auf, so hat es weder über die Schuld des Angeklagten abgesprochen noch eine Wertung der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorgenommen, sondern dem Erstgericht bloß aufgetragen, eine solche im Rahmen einer bislang gänzlich fehlenden nachvollziehbaren Begründung selbst anzustellen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder des erkennenden Senats im nachfolgenden Rechtsgang nicht nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3 B

12 Ns 53/10fOGH16.09.2010
12 Os 11/19pOGH04.03.2019

Beisatz: Ebenso bei (amtswegiger) Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Rechtsfehler mangels Feststellungen). (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. (T2)

15 Os 56/19bOGH29.05.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20100916_OGH0002_0120NS00053_10F0000_001

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