OGH 8Ob75/10b (RS0126233)

OGH8Ob75/10b18.8.2010

Rechtssatz

Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen.

Normen

ABGB §140 Ad

8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Veröff: SZ 2010/98

6 Ob 7/18zOGH28.02.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Erhöhung der Bemessungsgrundlage von nur 5,4% nicht ausreichend, um geänderte Einkommensverhältnisse annehmen zu können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100818_OGH0002_0080OB00075_10B0000_001