Rechtssatz
Zeiten des Urlaubsverbrauchs können Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre. In diesem Sinn wird im Urlaubsrecht ‑ insbesondere in Bezug auf das Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG) ‑ fingiert, was bei einer ex ante‑Sicht während des Urlaubs geschehen wäre. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte („fiktives Ausfallsprinzip“); dies gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird.
10 ObS 23/16d | OGH | 13.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Arbeitsunterbrechungen bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. (T1) |
10 ObS 117/16b | OGH | 20.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Hingegen keine fiktiven Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T2) |
10 ObS 85/20b | OGH | 01.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Die als Zeitausgleich für Nachtdienste gewährten dienstfreien Tage sind bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Zeitausgleich für die Erbringung der Arbeitsleistung an einem Feiertag. (T3) |
10 ObS 98/20i | OGH | 15.12.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach § 138 ASVG können nicht als Schwerarbeitszeiten im Sinn der SchwerarbeitsV qualifiziert werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00096_10F0000_001