OGH 9ObA130/09x (RS0125862)

OGH9ObA130/09x11.5.2010

Rechtssatz

Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz (hier: gescheiterte private Beziehung zum Dienstgeber) kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen.

Normen

AngG §26 Z1 III1a

9 ObA 130/09xOGH11.05.2010

Beisatz: Zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss aber ein kausaler Zusammenhang bestehen. (T1); Veröff: SZ 2010/54

8 ObA 78/10vOGH23.11.2010

Auch; nur: Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. (T2); Beis wie T1

8 ObA 82/10gOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T1

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

nur: Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100511_OGH0002_009OBA00130_09X0000_001