Rechtssatz
Der Lauf der Verjährungsfristen des § 2 Abs 1 DSt 1990 wird gem § 2 Abs 2 Z 1 DSt 1990 u.a. dann gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist; und zwar auf Dauer dieses Verfahrens. Eine Einvernahme des Beschuldigten ist für das Vorliegen der Gerichtsanhängigkeit nicht erforderlich. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur hier noch anzuwendenden früheren Rechtslage liegt Gerichtsanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) einer Strafsache vor, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen einen unbekannten Täter getroffen wird. Auch gerichtliche Vorerhebungen sind in diesem Sinne ein gerichtliches Strafverfahren.
Normen
DST 1990 §2 Abs2 Z1
26 Ds 2/20y | OGH | 04.06.2020 |
nur: Wird wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, wird der Lauf der in § 2 Abs 1 DSt genannten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20100510_OGH0002_009BKD00002_0900000_001
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