OGH 5Ob193/09g (RS0125915)

OGH5Ob193/09g20.4.2010

Rechtssatz

Erfolgt  für jeden Wärmeabnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Wärmeabnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile aufgrund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmeabnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG von vornherein zu verneinen.

Normen

HeizKG §3 Abs1

5 Ob 193/09gOGH20.04.2010
3 Ob 17/11pOGH23.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Streit aus dem Mietvertrag; HeizKG nicht anzuwenden. (T1)

10 Ob 36/21yOGH21.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0050OB00193_09G0000_001