OGH 1Ob257/09i (RS0125750)

OGH1Ob257/09i29.1.2010

Rechtssatz

Wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eines negativen oder geringfügig positiven und daher nicht steuerpflichtigen Betriebsergebnisses sein Einkommen gar nicht versteuern muss, ist es gerechtfertigt, dass bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage anhand der getätigten Privatentnahmen mangels deren Steuerpflicht eine Anrechnung der Transferleistungen nicht in Betracht kommt.

Normen

ABGB §140 Bd
FamLAG §12a

1 Ob 257/09iOGH29.01.2010

Dokumentnummer

JJR_20100129_OGH0002_0010OB00257_09I0000_001