OGH 11Os76/09z (RS0125585)

OGH11Os76/09z19.1.2010

Rechtssatz

Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 Abs 2 StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf § 82 Abs 2 StPO, wonach unter anderem § 8 Zustellgesetz außer im Fall des § 180 Abs 4 StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (§§ 7 Abs 2 zweiter Satz und 17 Abs 3 zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach § 8 Abs 2 ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach § 8 Abs 2 ZustG zulässig.

Normen

StVG §3 Abs2
ZustG §8

11 Os 76/09zOGH19.01.2010

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0110OS00076_09Z0000_001

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