10 Ob 42/09p | OGH | 19.01.2010 |
10 Ob 7/10t | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T1); Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T2);<br/>Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt , weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor. (T3) |
10 Ob 8/10i | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 Ob 26/11p | OGH | 31.05.2011 |
Auch |
10 Ob 46/12f | OGH | 16.04.2013 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wurde schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Österreich lebte, arbeitslos war und als Hilfsarbeiter nur auf ein erzielbares Einkommen von 900 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen nicht vor. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0100OB00042_09P0000_001
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