OGH 13Os85/06h (RS0121341)

OGH13Os85/06h18.5.2010

Rechtssatz

Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der geleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen.

Normen

StGB §147 Abs2
StGB §147 Abs3

13 Os 85/06hOGH11.10.2006
14 Os 53/10sOGH18.05.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0130OS00085_06H0000_001