Bkv 11/05 | OGH | 31.01.2006 |
Bkv 1/10 | OGH | 05.07.2010 |
Vgl auch |
Bkv 5/10 | OGH | 05.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die auf die Zukunft abstellende Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit für eine Wiedereintragung in die Liste kann nur durch Beobachtung des bisherigen Verhaltens des Eintragungswerbers - ebenso wie im Falle der Entscheidung über das Erfordernis der Streichung aus der Liste - erfolgen. Dabei ist das bisherige Verhalten zu beurteilen und dabei selbstverständlich auch auf die bisherigen disziplinären Auffälligkeiten Bedacht zu nehmen, weil nur so ein Gesamtbild der Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit, den Standesregeln gerecht zu werden, gewonnen werden kann. Dabei fällt neben dem Alter des Antragstellers im jeweiligen Deliktszeitpunkt Schwere und Anzahl der Disziplinarvergehen ins Gewicht. Auch wenn der Berufungswerber sich darauf beruft, in Hinkunft nur mehr als angestellter Anwalt in einer großen Kanzleiorganisation ohne direkten Zugriff auf Klientengelder tätig zu sein, muss Prüfungsmaßstab doch die anwaltliche Tätigkeit schlechthin, somit auch als Selbständiger, sein, weil es eine Eintragung in die Liste mit bloß eingeschränkten Befugnissen nicht gibt. Auch der bloß angestellte Rechtsanwalt kann jederzeit selbständig eine Kanzlei eröffnen, ohne dann in ein schützendes Netzwerk einer großen Organisation eingebunden zu sein. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_004
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