Normen
11 Os 53/05m | OGH | 27.09.2005 |
14 Os 149/10h | OGH | 28.12.2010 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_0110OS00053_05M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Realkonkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter durch mehrere selbständige Taten zeitlich nacheinander mehrere - gleichartige oder ungleichartige - strafbare Handlungen begeht, die, weil sie im selben Strafverfahren abgehandelt werden, zueinander in Konkurrenz treten. Nur wenn sich zeigt, dass deren gesamter Unrechtsgehalt durch die Verurteilung schon wegen einer einzigen dieser strafbaren Handlungen zur Gänze abgedeckt ist, darf der Täter wegen eines somit nur scheinbar konkurrierenden weiteren Deliktes nicht verurteilt werden (Schein- oder Gesetzeskonkurrenz). Ist Scheinkonkurrenz auszuschließen, hat der Schuldspruch alle demnach in echter Realkonkurrenz zusammentreffenden strafbaren Handlungen zu erfassen.
Normen
11 Os 53/05m | OGH | 27.09.2005 |
14 Os 149/10h | OGH | 28.12.2010 |
Auch |
JJR_20050927_OGH0002_0110OS00053_05M0000_001
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