OGH 11Os53/05m (RS0120195)

OGH11Os53/05m28.12.2010

Rechtssatz

Realkonkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter durch mehrere selbständige Taten zeitlich nacheinander mehrere - gleichartige oder ungleichartige - strafbare Handlungen begeht, die, weil sie im selben Strafverfahren abgehandelt werden, zueinander in Konkurrenz treten. Nur wenn sich zeigt, dass deren gesamter Unrechtsgehalt durch die Verurteilung schon wegen einer einzigen dieser strafbaren Handlungen zur Gänze abgedeckt ist, darf der Täter wegen eines somit nur scheinbar konkurrierenden weiteren Deliktes nicht verurteilt werden (Schein- oder Gesetzeskonkurrenz). Ist Scheinkonkurrenz auszuschließen, hat der Schuldspruch alle demnach in echter Realkonkurrenz zusammentreffenden strafbaren Handlungen zu erfassen.

Normen

StGB §28 Abs1 Ca
StGB §28 Abs1 Cb

11 Os 53/05mOGH27.09.2005
14 Os 149/10hOGH28.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_0110OS00053_05M0000_001