OGH 9Ob36/05t (RS0120145)

OGH9Ob36/05t22.7.2010

Rechtssatz

Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.

Normen

ZPO §38

9 Ob 36/05tOGH03.08.2005
8 ObA 45/10sOGH22.07.2010

Vgl auch; nur: Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. (T1)

8 ObA 44/10vOGH22.07.2010

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_0090OB00036_05T0000_003