Normen
8 ObS 13/04a | OGH | 26.08.2004 |
8 ObA 43/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch |
8 ObA 63/04d | OGH | 30.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde der Arbeitnehmer nicht zu gleichen Bedingungen, sondern mit etwas geringerem Entgelt, wieder beim Erwerber eingestellt, liegt aber eine Verletzung der relativ zwingenden Bestimmungen des AVRAGs und der ebenso zwingenden Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG in der Fassung EG-RL 98/50/EG vor. (T1) |
9 ObA 121/09y | OGH | 22.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vor, so tritt dieser unabhängig vom Wollen der Beteiligten ein. (T2); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T3); Veröff: SZ 2010/139 |
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_008OBS00013_04A0000_001
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