Rechtssatz
Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist.
12 Os 165/09w | OGH | 14.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Gemeinnützige Leistungen (hier: 50 Stunden „Sozialleistungen“) finden als sanktionssubstituierende Diversionsform sowie als Alternative für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in § 201 StPO und den §§ 3 f StVG eine exklusive Regelung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_003
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