OGH 8Ob88/03d (RS0118081)

OGH8Ob88/03d15.12.2010

Rechtssatz

Die im § 35 MedG normierte Haftung begründet eine bloß formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers. Grundsätzlich steht dem eine solche Schuld begleichenden Medieninhaber voller Rückersatz nach § 1358 ABGB zu, was eine Minderung nach §§ 896, 1302 und 1304 ABGB ausschließt. Dem gesetzlichen Rückgriffsanspruch des für eine fremde Schuld haftenden Zahlers kann der Hauptschuldner nur ein besonderes Innenverhältnis entgegensetzen, das den gesetzlichen Anspruch (teilweise) verdrängen könnte. Besteht ein solches besonderes Innenverhältnis, wäre einerseits ein weitergehender Erstzanspruch möglich, andererseits könnte der Rückgriff beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein. Hier: Minderung bejaht bei Medieninhaltsdelikt, welches durch eine medienexterne Interviewpartnerin begangen wurde, da sich der Medieninhaber der Interviewpartnerin zur Verfolgung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen (Veröffentlichung des Artikels) bedient hat und die unentgeltlich tätig gewordene Interviewpartnerin ein Medieninhaltsdelikt überhaupt nur mit Mitwirkung des Medieninhabers, der das von seinen Mitarbeitern initiierte Interview veröffentlichte, begehen konnte.

Normen

ABGB §1358
MedienG §35

8 Ob 88/03dOGH16.10.2003
15 Os 28/10xOGH15.12.2010

Vgl; Bem: § 35 MedienG ist mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten (BGBl I 2005/151). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0080OB00088_03D0000_001

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