OGH 1Ob78/03g (RS0118178)

OGH1Ob78/03g9.2.2010

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG auch in den Fällen des § 19 UVG kann nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen.

Normen

UVG §16
UVG §19

1 Ob 78/03gOGH14.10.2003

Veröff: SZ 2003/118

6 Ob 209/06pOGH09.11.2006

Beisatz: Dabei ist die Mitteilung allein, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr Arbeitslosengeld, nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. Jedoch stellt diese Mitteilung zumindest einen beachtlichen Grund dafür dar, dass einerseits entsprechende Erhebungen angestellt und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung vermieden wird. Eine angeordnete Innehaltung ist daher im Fall der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu beanstanden. (T1)

10 Ob 111/08hOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses (in der bisherigen Höhe) bestehen. (T2); Beisatz: In diesem Sinn ist bei begründbaren Zweifeln zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht: Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine non-liquet Situation vor), ist nicht innezuhalten. (T3)

10 Ob 109/08iOGH17.03.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T4)

10 Ob 5/10yOGH09.02.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00078_03G0000_001