OGH 4Bkd1/02 (RS0116762)

OGH4Bkd1/0227.5.2010

Rechtssatz

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.

Normen

RAO §9 Abs2

4 Bkd 1/02OGH02.09.2002
6 Bkd 4/02OGH07.04.2003

Auch

4 Bkd 3/04OGH25.10.2004

Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf laufende Kanzleiangelegenheiten, sie umfasst auch Umstände, welche ein erstmals einen Rechtsanwalt Aufsuchender mitteilt, selbst wenn dieser danach kein Mandat erteilt. (T1)

5 Ob 67/10dOGH27.05.2010

Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2); Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020902_OGH0002_004BKD00001_0200000_001

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