OGH 2Ob2147/96s (RS0110409)

OGH2Ob2147/96s24.3.2010

Rechtssatz

Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger kam. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind. Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass die angefochtenen Rechtsgeschäfte sich tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt haben, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war, wobei auch für die Konkursgläubiger ungünstige Folgeentwicklungen in Betracht kommen.

Normen

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

2 Ob 2147/96sOGH09.07.1998
4 Ob 259/98mOGH15.12.1998

Auch; Veröff: SZ 71/209

7 Ob 11/01wOGH14.02.2001
6 Ob 72/06sOGH09.11.2006

Beisatz: Das angefochtene Rechtsgeschäft muss schließlich auch kausal für die Verringerung der Masse gewesen sein; dabei reicht aber Mitursächlichkeit. (T1)

9 Ob 52/06xOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Ein für die übrigen Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar ist. (T2)

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/25

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_002