OGH 4Ob315/59 (RS0002418)

OGH4Ob315/599.2.2010

Rechtssatz

Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu § 391 EO - nach § 56 ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.

Normen

EO §78
EO §390 IVC
EO §390 IVD
EO §402
ZPO §56

4 Ob 315/59OGH07.04.1959
8 ObA 122/01aOGH05.07.2001

nur: Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich nach § 56 ZPO. (T1)

17 Ob 36/09gOGH09.02.2010

Vgl; Beisatz: Das Gericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen, es hat dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach § 394 EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten. (T2); Veröff: SZ 2010/8

Dokumentnummer

JJR_19590407_OGH0002_0040OB00315_5900000_001