OGH 2Ob141/53 (RS0032766)

OGH2Ob141/5324.3.2010

Rechtssatz

Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. In letzterem Fall hat der Forderungsüberträger darzutun, dass und inwieweit der Forderungsübernehmer nur infolge seiner Säumnis aus der übertragenen Forderung nicht hat Befriedigung finden können.

Normen

ABGB §1397
ABGB §1414

2 Ob 141/53OGH03.06.1953

Veröff: SZ 26/142

8 Ob 78/70OGH14.04.1970

nur: Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. (T1) Veröff: SZ 43/73 = EvBl 1970/327 S 577 = QuHGZ 1971 H1/77

6 Ob 15/75OGH20.03.1975

Auch; Beisatz: Der Zessionar darf erst dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, wenn er sich mit der nötigen Sorgfalt also ernstlich bemüht hat, die Forderung einzutreiben; dabei hat er dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt und muss sodann bei der Klageführung gegen den Zedenten diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2) Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603

1 Ob 655/82OGH30.06.1982

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung gegen den Beklagten begründet allerdings die Verpflichtung, die abgetretene Forderung bei Zahlung der Schuld rückzuübertragen. (T3)

8 Ob 554/84OGH22.11.1984

Auch

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Vgl auch; nur T1

6 Ob 296/05pOGH16.02.2006

Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T4)

8 Ob 70/08iOGH05.08.2008

Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab. (T5); Beisatz: Hier: Zur Rechtsnatur der Zession nach § 16 BTVG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123876. (T7)

7 Ob 13/09aOGH29.04.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

nur T1; Veröff: SZ 2010/25

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0020OB00141_5300000_001