OGH 8Ob12/09m (RS0125600)

OGH8Ob12/09m21.12.2009

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1071
KO §44

8 Ob 12/09mOGH21.12.2009

Veröff: SZ 2009/173

Dokumentnummer

JJR_20091221_OGH0002_0080OB00012_09M0000_001