Normen
ABGB §140 Ag
AußStrG 2005 §43
AußStrG 2005 §73
2 Ob 90/09p | OGH | 18.12.2009 |
Beisatz: Beruhte demnach die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe, nicht aber mit sonstigen die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernden Tatumständen, insbesondere - obgleich vorhandenen - weiteren Sorgepflichten begründet war, dann können diese beim nunmehrigen Herabsetzungsbegehren nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/171 |
5 Ob 241/10t | OGH | 29.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T2) |
1 Ob 152/13d | OGH | 17.10.2013 |
Auch |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/19 |
4 Ob 114/17v | OGH | 27.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00090_09P0000_002
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