OGH 2Ob90/09p (RS0125638)

OGH2Ob90/09p18.12.2009

Rechtssatz

Stützt ein Unterhaltspflichtiger seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen. Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist.

Normen

ABGB §140 Ag
AußStrG 2005 §43
AußStrG 2005 §73

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Beisatz: Beruhte demnach die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe, nicht aber mit sonstigen die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernden Tatumständen, insbesondere - obgleich vorhandenen - weiteren Sorgepflichten begründet war, dann können diese beim nunmehrigen Herabsetzungsbegehren nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/171

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Vgl; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T2)

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/19

4 Ob 114/17vOGH27.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0020OB00090_09P0000_002