OGH 6Ob204/09g (RS0125595)

OGH6Ob204/09g17.12.2009

Rechtssatz

Sachvermächtnisse sind möglichst naturaliter, aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare, zu kürzen; soweit dies nicht möglich ist, tritt Geld an ihre Stelle. Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann dem Sachlegatar eine Zahlung an den Nachlass auferlegt werden.

Normen

ABGB §692

6 Ob 204/09gOGH17.12.2009
2 Ob 96/14bOGH23.10.2014
2 Ob 87/20pOGH24.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0060OB00204_09G0000_002