OGH 6Ob204/09g (RS0125594)

OGH6Ob204/09g17.12.2009

Rechtssatz

Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach § 686 ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten. Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte. Soweit nach den Bestimmungen über die Legatskürzung (§§ 692 ff ABGB) die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse.

Normen

ABGB §686

6 Ob 204/09gOGH17.12.2009
1 Ob 50/15gOGH23.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0060OB00204_09G0000_001