OGH 5Ob102/09z (RS0125563)

OGH5Ob102/09z10.11.2009

Rechtssatz

Die Benützungsbefugnis kann nicht vom Miteigentum getrennt und verselbständigt werden, sondern nur der Ausübung nach durch Abschluss eines Bestandvertrags übertragen werden; daher ist ein Eintritt in eine Benützungsvereinbarung ohne Übertragung des Miteigentums unmöglich.

Normen

ABGB §833 A
ABGB §833 D2
ABGB §834

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009
5 Ob 205/14dOGH24.02.2015
5 Ob 151/20xOGH30.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20091110_OGH0002_0050OB00102_09Z0000_001