OGH 5Ob173/09s (RS0125592)

OGH5Ob173/09s13.10.2009

Rechtssatz

Weder ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat an sich noch das Einleben eines Kindes in seiner neuen Umgebung nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt bewirkt einen Übergang der internationalen Zuständigkeit an jenes Land, in das das Kind widerrechtlich verbracht wurde.

Normen

Brüssel IIa-VO Art10

5 Ob 173/09sOGH13.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20091013_OGH0002_0050OB00173_09S0000_001

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