OGH 7Ob168/09w (RS0125490)

OGH7Ob168/09w30.9.2009

Rechtssatz

Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.

Normen

TKG §107 Abs2

7 Ob 168/09wOGH30.09.2009

Beisatz: Email mit Hinweis auf die „Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten" eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der an sich zulässigen Information über die Neueintragung in die Sachverständigenliste. (T1); Veröff: SZ 2009/133

4 Ob 13/13kOGH19.03.2013

nur: Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090930_OGH0002_0070OB00168_09W0000_001