OGH 16Bkd1/09 (RS0125185)

OGH16Bkd1/0921.9.2009

Rechtssatz

Eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im § 19 DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.

Normen

DSt 1990 §19

16 Bkd 1/09OGH21.09.2009

Beisatz: Hier: Absehen von der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt 1990 im Hinblick auf die vom Disziplinarbeschuldigten abgegebene und an die Oberstaatsanwaltschaft zugestellte „Selbstverpflichtungserklärung", bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens keine Vertretungstätigkeit in Strafsachen zu entfalten. (T1)

26 Os 13/14bOGH11.12.2014

Auch; Beis wie T1

24 Ds 2/18fOGH03.12.2018

Vgl; Beis wie T1

30 Ds 3/19yOGH17.10.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die - allenfalls erforderliche - Zustellung einer die einstweilige Maßnahme substituierenden Selbstverpflichtungserklärung an die betroffenen Gerichte und Staatsanwaltschaften obliegt nicht dem Beschuldigten, sondern dem zuständigen Organ der Rechtsanwaltskammer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090921_OGH0002_016BKD00001_0900000_001