OGH 13Ns44/09p (RS0125314)

OGH13Ns44/09p27.8.2009

Rechtssatz

Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO).

Normen

StPO §87 Abs3
StPO §450
StPO §485

13 Ns 44/09pOGH27.08.2009

Bem: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1)

12 Ns 82/09vOGH26.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_004