OGH 6Ob3/09y (RS0125147)

OGH6Ob3/09y2.7.2009

Rechtssatz

Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.

Normen

AußStrG §157 Abs2
AußStrG §157 Abs3

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009
5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch

2 Ob 45/15dOGH09.09.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/96

Dokumentnummer

JJR_20090702_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_004