OGH 13Os55/09a (RS0124942)

OGH13Os55/09a18.6.2009

Rechtssatz

Die in § 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, § 175 Abs 2 Z 1 StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. § 174 Abs 4 zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (§ 175 Abs 5 StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.

Normen

StPO §174 Abs4

13 Os 55/09aOGH18.06.2009
15 Os 27/14fOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090618_OGH0002_0130OS00055_09A0000_002

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