OGH 10Ob28/09d (RS0124788)

OGH10Ob28/09d16.6.2009

Rechtssatz

Die Beschwer des Bundes besteht unabhängig davon, ob der Bund einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag gestellt hat, dem das Gericht nicht oder nicht zur Gänze gefolgt ist, oder ob das Gericht von Amts wegen eine Herabsetzung der Vorschüsse beschlossen hat, die aus Sicht des Bundes nicht weit genug geht. Auch im zweitgenannten Fall werden materielle Interessen des Bundes verletzt. Zur Beurteilung der Beschwer ist dann vom Rechtsmittelantrag auszugehen, der den Inhalt des vom Rechtsmittelwerber bereits in erster Instanz hypothetisch beabsichtigten Entscheidungsantrags zum Gegenstand hat.

Normen

UVG §15
UVG §19

10 Ob 28/09dOGH16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090616_OGH0002_0100OB00028_09D0000_001

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