OGH 4Ob74/09z (RS0124783)

OGH4Ob74/09z9.6.2009

Rechtssatz

Macht die klagende Partei Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend, so ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt. Demnach wird das Verfahren infolge Konkurseröffnung unterbrochen.

Normen

KO §7 Abs1

4 Ob 74/09zOGH09.06.2009
4 Ob 69/13wOGH18.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20090609_OGH0002_0040OB00074_09Z0000_001

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