OGH 6Ob78/09b (RS0125148)

OGH6Ob78/09b14.5.2009

Rechtssatz

Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen.

Normen

EO §335 Abs2 V
FBG §224
GEG 1962 §6 Abs1

6 Ob 78/09bOGH14.05.2009

Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T1); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T2)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Sinne einer Straffung des Zwangsstrafenverfahrens und Erhöhung von dessen Effizienz, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Vorgaben der Publizitätsrichtlinie zu gewährleisten, sind daher Einwendungen gegen Zwangsstrafen in der Regel nur mehr im Wege des Rekursverfahrens möglich. (T3); Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T4)

6 Ob 251/09vOGH14.01.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 283 Abs 4 UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T5)

3 Ob 82/20kOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20090514_OGH0002_0060OB00078_09B0000_001