Normen
StPO §57 Abs2 B
| 14 Os 20/09m | OGH | 21.04.2009 |
| 14 Os 28/09p | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0140OS00020_09M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
