OGH 14Os20/09m (RS0124841)

OGH14Os20/09m21.4.2009

Rechtssatz

§ 57 Abs 2 StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.

Normen

StPO §57 Abs2 B

14 Os 20/09mOGH21.04.2009
14 Os 28/09pOGH21.04.2009

Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0140OS00020_09M0000_001

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