OGH 8ObA8/09y (RS0124664)

OGH8ObA8/09y2.4.2009

Rechtssatz

Die Belästigung steht dann mit dem geschützten Merkmal (hier: Blindheit) „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Ein derartiger Zusammenhang ist daher jedenfalls dort zu bejahen, wo unangebrachte, die Würde des Behinderten verletzende und ein demütigendes Umfeld schaffende Äußerungen des Belästigers einen Bezug zur Behinderung bzw den damit in Verbindung stehenden Eigenschaften haben. Das Erfordernis des „Zusammenhangs" darf dabei, um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, nicht zu eng gesehen werden.

Normen

BEinstG §7d
BEinstG §7i
GlBG §21 Abs2

8 ObA 8/09yOGH02.04.2009

Veröff: SZ 2009/46

1 Ob 189/09iOGH15.12.2009

Beisatz: Hier: Hermaphroditismus. (T1)<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Belästiger das unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhalten nach § 5 Abs 3 BGStG nur versehentlich gesetzt hat. (T2)

9 ObA 21/12xOGH27.02.2012

Bem: Hier: Ethnische Zugehörigkeit iSd § 17 Abs 1 GlBG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/25

8 ObA 65/13mOGH28.10.2013

Vgl auch

9 ObA 167/13vOGH29.01.2014

Vgl

9 ObA 107/15yOGH26.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/134

9 ObA 45/21iOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang liegt bei einer Kündigung wegen Krankenständen vor, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die mit keiner Behinderung im Zusammenhang steht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_003