Rechtssatz
Soweit ein Schuldspruch - sei es auflösend bedingt oder nicht - in Teilrechtskraft erwächst, sind aufgrund der Besonderheit finanzstrafrechtlicher Strafrahmenbildung einem abgabenrechtlichen Tatbestand subsumierbare Sachverhalte - ungeachtet ihrer Zusammenfassung als tatbestandliche Handlungseinheit nach Maßgabe einzelner Hinterziehungstatbestände (§ 33 FinStrG; Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Lohnzahlungszeiträume etc) - je für sich als Teil des aus der Summe aller solchen Einzelpositionen gebildeten, insgesamt strafbestimmenden Wertbetrags (sei es als Strafdrohung eines einzigen Finanzvergehens, sei es als nach § 21 FinStrG gebildeter Summe mehrerer zusammentreffender Strafdrohungen), anders als etwa (bloß) einzelne für die Subsumtion eines Geschehens unter eine strafbare Handlung oder einzelne Strafbemessungstatsachen, als je gesonderte Verfügung im Sinn eines Ausspruchs des erkennenden Gerichts fassbar, einen solchen Sachverhalt einem bestimmten Abgabentatbestand derart zu subsumieren, dass dieser - unter den sonstigen Voraussetzungen der Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 bis 4 FinStrG) - ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) begründet (im Fall auflösend bedingten Schuldspruchs unter der diesen auflösenden Bedingung). Wird nachfolgend die Gerichtszuständigkeit bejaht, hat dies zur Folge, dass solcherart in Teilrechtskraft erwachsene Verfügungen (im Sinn des § 289 StPO) der Strafrahmenbildung ohne weiteres zugrunde zu legen sind, sodass Urteilsanfechtung insoweit nicht mehr in Betracht kommt (§ 293 Abs 4 StPO).
Dokumentnummer
JJR_20090319_OGH0002_0130OS00105_08B0000_003
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