OGH 15Os23/09k (RS0124552)

OGH15Os23/09k2.3.2009

Rechtssatz

Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des § 176 Abs 1 Z 2 StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.

Normen

StPO §9 Abs2
StPO §176 Abs1 Z2

15 Os 23/09kOGH02.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20090302_OGH0002_0150OS00023_09K0000_002

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