OGH 1Ob247/08t (RS0124589)

OGH1Ob247/08t26.2.2009

Rechtssatz

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

Normen

ÖNorm B 2110 Pkt5.30

1 Ob 247/08tOGH26.02.2009
8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/53

10 Ob 65/12zOGH29.01.2013

Beisatz: Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. (T1)<br/>Beisatz: Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. (T2)

3 Ob 157/13dOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T3)

8 Ob 60/21pOGH29.11.2021

Vgl

5 Ob 200/21dOGH13.12.2021

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20090226_OGH0002_0010OB00247_08T0000_001