OGH 1Ob5/09f (RS0124587)

OGH1Ob5/09f26.2.2009

Rechtssatz

Führt eine Schmerztherapie zur Milderung der Schmerzen, sind der Globalbemessung des Schmerzengelds die unter Berücksichtigung der Schmerzmedikation ermittelten Schmerzperioden zugrunde zu legen. Eine „Parallelrechnung", welche Schmerzperioden sich ohne schmerzstillende Mittel ergeben hätten, ist nicht vorzunehmen. Negative Begleiterscheinungen einer Schmerztherapie können sich im Rahmen der Globalbemessung anspruchserhöhend auswirken.

Normen

ABGB §1325 E3
ABGB §1325 E5

1 Ob 5/09fOGH26.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20090226_OGH0002_0010OB00005_09F0000_001