OGH 17Ob36/08f (RS0124582)

OGH17Ob36/08f24.2.2009

Rechtssatz

Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können.

Normen

MSchG §52

17 Ob 36/08fOGH24.02.2009
4 Ob 244/17mOGH22.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0170OB00036_08F0000_002

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