OGH 8Ob90/08f (RS0124525)

OGH8Ob90/08f23.2.2009

Rechtssatz

Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben.

Normen

ABGB §1210

8 Ob 90/08fOGH23.02.2009
6 Ob 72/22iOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auch zur Ermittlung des Präsenzquorums. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090223_OGH0002_0080OB00090_08F0000_001

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